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   VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03   

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VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03 (https://dejure.org/2007,18710)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14.06.2007 - 6 K 1420/03 (https://dejure.org/2007,18710)
VG Cottbus, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 (https://dejure.org/2007,18710)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (31)

  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Bei der Staffelung der einzelnen Grundgebührensätze muss die Höhe der jeweiligen Grundgebühr in eine zumindest annähernde Beziehung zum Nutzungsumfang bzw. zur Kostenverursachung (vgl. oben S. 18 f.) gesetzt werden, um nicht willkürlich zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1981 - 8 B 20.81-, juris Rn. 5; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, - 2 D 10/02.NE -, S. 10 des E.A.; OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 88).

    Unterschiedliche Belastungen der Benutzer bzw. begünstigende Regelungen sind danach nicht unbegrenzt zulässig, sondern nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf sachlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 -, BVerfGE 54, 11, 25 f.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, KStZ 1975, S. 191; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O. für eine nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers differenzierende degressive Gebührenstaffelung bei der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung; ebenso für die Wasserversorgung OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 671 ff.).

    Jedenfalls sofern und solange bei einer - wie hier - arbeitsleistungsbezogenen Staffelung nicht ersichtlich und sachlich nachvollziehbar ist, dass sich die Kosten mit steigender Leistungsmenge verhältnismäßig verringern, ist - auch unter Berücksichtigung der eine kostenorientierte Betrachtung gestattenden Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG - mit Blick auf die sich bundesrechtlich aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip ergebenden Bindungen und die grundsätzliche landesrechtliche Vorgabe der leistungsproportionalen Gebührenbemessung davon auszugehen, dass eine Gebührendegression eine unzulässige, weil gegen das Äquivalenzprinzip, Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Leistungsproportionalität verstoßende Subventionierung für Großverbraucher darstellt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 681 ff.; ebenso Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1033 ff, Rn. 1006).

    Liegen keine leistungs- oder kostenmäßigen Besonderheiten vor, ist daher auch eine degressive Staffelung bei Grundgebühren unzulässig (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.; Kluge § 6 Rn. 679 ff. und Düwel jeweils a.a.O.).

    Falls der Satzungsgeber von einer linearen Staffelung wegen der Variabilität des Wasserbezuges bei den Zählergrößen über Qn 2, 5 abgesehen haben sollte, erklärt dies schon die Degression als solche nicht, da eine solche Variabilität auch bei Nutzern mit einem Zählernenndurchfluss von Qn 2, 5 bestehen dürfte: Wasserzähler dieser Größe kommen sowohl bei einer Wohnung, aber auch bei einer Mehr- bzw. Vielzahl von Wohneinheiten zum Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, S. 22 f des E.A. sowie bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 a.a.O.; Düwel a.a.O. § 6 Rn. 1006).

    Insoweit ergänzt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz2 KAG, wonach die Satzung den Satz der Abgabe bestimmen muss, und steht mit dieser Bestimmung dergestalt in einer Wechselwirkung, dass in den Fällen, in denen sich der Satzungsgeber nicht nur zu einer Gebühr, sondern zur Erhebung von im Verbund stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, im Falle der Unwirksamkeit der Zusatzgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt und die Satzung daher nichtig ist (vgl. nur OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, S. 22 des E.A. und Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 613 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Mit dem Wesen der Grundgebühr ist das Verständnis verbunden, dass sie allein für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und nicht für die Kosten erhoben wird, die erst durch den Leistungsbezug als solchen entstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 35).

    § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG stellt mit der Bindung der Gebühr an ihre "Angemessenheit" und die Feststellung, dass die Gebühr "unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme" sei, ferner klar, dass es grundsätzlich (auch) keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als solcher bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, S. 10 f des E.A.).

    Die Grundgebühr ist daher grundsätzlich (nur) so zu bemessen, dass (noch) ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Gebühr und dem Umfang der mit der öffentlichen Einrichtung gebotenen Vorhalteleistung besteht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.).

    Ob hiernach im vorliegenden Fall die Einheitsgebühren für die drei Teilleistungsbereiche gerechtfertigt sind, kann letztlich ebenso offen bleiben wie die Frage, ob vorliegend der Grundgebührenmaßstab nach der Zählernenngröße deshalb ungeeignet sein könnte, weil die Nennleistung der Wasserzähler mit einem Durchfluss von maximal Qn 2, 5 die ganz überwiegende Zahl der Grundgebührenpflichtigen Grundstücke betrifft, so dass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt von einer unzulässigen Einheitsgebühr auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, S. 21 f. des E.A.; Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O., S. 11 f des E.A.), was hier jedoch aufgrund des - angesichts des relativ geringen Kostenanteils, der durch die Grundgebühren gedeckt werden soll - noch hinreichenden Leistungsbezugs nicht der Fall sein dürfte.

    Falls der Satzungsgeber von einer linearen Staffelung wegen der Variabilität des Wasserbezuges bei den Zählergrößen über Qn 2, 5 abgesehen haben sollte, erklärt dies schon die Degression als solche nicht, da eine solche Variabilität auch bei Nutzern mit einem Zählernenndurchfluss von Qn 2, 5 bestehen dürfte: Wasserzähler dieser Größe kommen sowohl bei einer Wohnung, aber auch bei einer Mehr- bzw. Vielzahl von Wohneinheiten zum Einsatz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, S. 22 f des E.A. sowie bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 a.a.O.; Düwel a.a.O. § 6 Rn. 1006).

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Bei der Staffelung der einzelnen Grundgebührensätze muss die Höhe der jeweiligen Grundgebühr in eine zumindest annähernde Beziehung zum Nutzungsumfang bzw. zur Kostenverursachung (vgl. oben S. 18 f.) gesetzt werden, um nicht willkürlich zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1981 - 8 B 20.81-, juris Rn. 5; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, - 2 D 10/02.NE -, S. 10 des E.A.; OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 88).

    Die Höhe der Nennleistung der verschiedenen Wasserzähler gibt dabei den arbeitsleistungsbezogenen Gewichtungsfaktor vor (z.B. Gewichtungsfaktor 1 für den kleinsten verwendeten Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von bis zu 2, 5 m³/h und Gewichtungsfaktor 4 für vierfach größere Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von bis zu 10 m³/h) (vgl. zum Vorstehenden: OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O., juris Rn. 99).

    Unterschiedliche Belastungen der Benutzer bzw. begünstigende Regelungen sind danach nicht unbegrenzt zulässig, sondern nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf sachlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 -, BVerfGE 54, 11, 25 f.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, KStZ 1975, S. 191; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O. für eine nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers differenzierende degressive Gebührenstaffelung bei der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung; ebenso für die Wasserversorgung OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 671 ff.).

    Liegen keine leistungs- oder kostenmäßigen Besonderheiten vor, ist daher auch eine degressive Staffelung bei Grundgebühren unzulässig (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 K 1/01 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.; Kluge § 6 Rn. 679 ff. und Düwel jeweils a.a.O.).

    Eine Teilbarkeit der Gebührenregelung kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht anzunehmen ist, dass der Satzungsgeber die Regelung zur Mengengebühr in dieser Form bei Unwirksamkeit der Grundgebührenregelung beschlossen hätte, würde ihm doch dann von Anfang an erkennbar eine Kostenunterdeckung drohen, weil das auf die Grundgebühr entfallende Gebührenaufkommen fortfiele (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 - LKV 2002, 534, 543, vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, juris Rn. 106; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 615).

  • VG Cottbus, 01.04.2004 - 6 K 2252/02
    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Außerdem rechtfertigen die Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität es nur, auf die Regelfälle eines Sachbereichs unter Außerachtlassung der sich dem Typ entziehenden Umstände und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit abzustellen (vgl. Rechtsprechung der Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, S. 27 des E.A.; Urteil vom 9. Dezember 2004 - 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und Beschluss vom 28. Februar 2007 - 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A.).

    Auch der fehlende Nachweis, dass die Verbandsmitglieder in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hingewiesen haben, steht der wirksamen Veröffentlichung entgegen, weil damit zumindest nicht von der Wirksamkeit der Bekanntmachung der SWGS 2003/2000 bis 2001 in dem zum Landkreis Oder-Spree gehörigen - und von dem Vertriebsgebiet des Amtsblattes für den Landkreis Dahme-Spreewald - Kreisanzeiger - damit nicht mitumfassten - Verbandsteilgebiet ausgegangen werden kann (vgl. dazu bereits: Urteil der Kammer vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02-, juris Rn. 60).

    Hierfür spricht etwa, dass nach der zu § 9 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes (ZwVerbStabG) erstellten Begründung des Gesetzentwurfs der Landeregierung die in § 9 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG enthaltene Verpflichtung der Verbandsmitglieder, in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die jeweilige Veröffentlichung des Verbandes hinzuweisen, "auch bei landkreisübergreifenden Zweckverbänden sämtlichen betroffenen Einwohnern die Möglichkeit" geben soll, "von der Veröffentlichung Kenntnis zu nehmen" (LT-DrS 2 /5171, S. 21) (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O.; ferner hierzu auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 A 314/04 -, juris Rn. 8).

    Eine fehlerhafte Feststellung der Bekanntmachungsregelung in der Verbandssatzung durch die Aufsichtsbehörde führt jedoch dazu, dass auf Grund dieser, vorliegend zu unbestimmten, Regelung eine rechtmäßige Bekanntmachung nicht erfolgen, sie gleichsam nicht "vollzogen" werden kann (vgl. bereits Urt. d. 6. Kammer v. 11. Dezember 2001, a.a.O., S. 17 f. sowie vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, juris Rn. 92).

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 17 ff. des E.A.) bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2005 und 6. Juni 2007, jeweils a.a.O.) ist maßgeblich, dass die Grundgebühr "angemessen" sein muss, d.h. die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr darf nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil durch die Möglichkeit, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen.

    Im Urteil vom 27. März 2002 (- 2 D 46/99.NE -, S. 16 f. des E.A.) hatte es mit Blick auf einen identischen, grundstücksbezogenen Grundgebührenmaßstab für abflusslose Gruben einerseits und Kleinkläranlagen andererseits lediglich die Frage aufgeworfen, ob ein höherer und damit gesonderter Gebührensatz für Kleinkläranlagen wegen einer "möglicherweise höheren Schmutzkonzentration" im konkreten Fall hätte erhoben werden müssen.

    Daher können Bekanntmachungen von Satzungen eines Zweckverbandes auch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatprinzips ausschließlich auf der Grundlage der allgemeinen Kompetenzbestimmungen des GKG Bbg durch dazu legitimierte Personen oder Organe im Rahmen der Bindung an Recht und Gesetz veranlasst werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 12 f. des E.A.).

  • OVG Brandenburg, 27.10.2004 - 2 A 314/04

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Hierfür spricht etwa, dass nach der zu § 9 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes (ZwVerbStabG) erstellten Begründung des Gesetzentwurfs der Landeregierung die in § 9 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG enthaltene Verpflichtung der Verbandsmitglieder, in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die jeweilige Veröffentlichung des Verbandes hinzuweisen, "auch bei landkreisübergreifenden Zweckverbänden sämtlichen betroffenen Einwohnern die Möglichkeit" geben soll, "von der Veröffentlichung Kenntnis zu nehmen" (LT-DrS 2 /5171, S. 21) (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O.; ferner hierzu auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 A 314/04 -, juris Rn. 8).

    Ist aber die Bekanntmachung in einem Verbandsteilgebiet unwirksam, so ist sie insgesamt unwirksam (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 A 314/04 -, juris Rn. 9 ff. sowie Urteil der Kammer vom 22. Juni 2004 - 6 K 1793/99 -, juris Rn. 85).

    Wenn diese Erwägungen bereits gegen eine objektive Teilbarkeit der Satzung in räumlicher Hinsicht sprechen, so lässt sich aber aus diesen Gründen jedenfalls kein mutmaßlicher Wille des Satzungsgebers, die Satzung nur für das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald zu erlassen, mit der erforderlichen Sicherheit feststellen (vgl. zum Ganzen OVG Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Dabei geht es im Bereich der Erhebung von Benutzungsgebühren - wie letztlich auch schon im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit - darum, den mit einer der Wirklichkeit der Inanspruchnahme der Leistung und der Kostenverursachung entsprechenden Gebührenbemessung verbundenen Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten, die wiederum bei der Gebührenkalkulation umzulegen wären, im Interesse aller Gebührenschuldner möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, S. 594).

    Die dem modifizierten Frischwassermaßstab zugrunde liegenden Annahmen, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht und im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken verbrauchte, also nicht in die Kläranlage gelangte Abwassermenge verhältnismäßig gleich ist (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 16), treffen bei Kleinkläranlagen mit Versickerung, Verregnung u.ä.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG stellt mit der Bindung der Gebühr an ihre "Angemessenheit" und die Feststellung, dass die Gebühr "unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme" sei, ferner klar, dass es grundsätzlich (auch) keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als solcher bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, S. 10 f des E.A.).

    Ob hiernach im vorliegenden Fall die Einheitsgebühren für die drei Teilleistungsbereiche gerechtfertigt sind, kann letztlich ebenso offen bleiben wie die Frage, ob vorliegend der Grundgebührenmaßstab nach der Zählernenngröße deshalb ungeeignet sein könnte, weil die Nennleistung der Wasserzähler mit einem Durchfluss von maximal Qn 2, 5 die ganz überwiegende Zahl der Grundgebührenpflichtigen Grundstücke betrifft, so dass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt von einer unzulässigen Einheitsgebühr auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, S. 21 f. des E.A.; Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O., S. 11 f des E.A.), was hier jedoch aufgrund des - angesichts des relativ geringen Kostenanteils, der durch die Grundgebühren gedeckt werden soll - noch hinreichenden Leistungsbezugs nicht der Fall sein dürfte.

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Unterschiedliche Belastungen der Benutzer bzw. begünstigende Regelungen sind danach nicht unbegrenzt zulässig, sondern nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf sachlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 -, BVerfGE 54, 11, 25 f.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, KStZ 1975, S. 191; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O. für eine nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers differenzierende degressive Gebührenstaffelung bei der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung; ebenso für die Wasserversorgung OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001, a.a.O.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 671 ff.).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip lässt sich allerdings - ebenso wenig wie diese verlangen, die Benutzungsgebühren allein nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975, a.a.O., S. 192) - kein absoluter Vorrang des Prinzips der Leistungsproportionalität im Sinne einer Orientierung an der Leistungsmenge gegenüber dem Prinzip der Kostenproportionalität herleiten.

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
    Auszug aus VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03
    Wählt der Verband die Bekanntmachung in einem Amtsblatt, muss dieses Amtsblatt in der Verbandssatzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung sowie eventuell gewählter Zusatzbezeichnungen zum Veröffentlichungsorgan des Verbandes bestimmt werden, da nur in diesem Fall gewährleistet erscheint, dass der Bürger das Satzungsrecht in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000, 2 A 226/98, S. 13 des Entscheidungsabdrucks, sowie Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE, KStZ 2000, 216 und Urteil der Kammer vom 9. Juni 2005 - 6 K 2074/02 - S. 11 f. des Entscheidungsabdrucks).

    Die "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage des (Gebührensatzung) vom 07.06.1993 in der Fassung vom 16.12.1993 zuletzt geändert am 30. Juli 1998" ist bereits deshalb nichtig, weil die in beglaubigter Kopie vorgelegte Satzung, deren konkreter rechtstechnischer Charakter - entweder als Neufassung einer alten Satzung oder Änderungssatzung - sich nicht ohne Weiteres erschließt, die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) i.V.m. § 8 Abs. 1 und 4 GKG erforderliche Ausfertigung nicht aufweist: Es fehlen sowohl die Originalunterschriften des Verbandsvorstehers und des Vorsitzenden der Verbandsversammlung als auch die Datumsangabe (vgl. zu diesen Erfordernissen OVG Bbg, u.a. Urt. v. 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, MittStGB Bbg 2000, S. 213, 216 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2007 - 9 S 16.07

    Frage der Rückwirkung von kommunalen Bekanntmachungsregelungen

  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 17/98
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82

    Einheitsgebühr - Anforderungen des Gleichheitssatzes

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2003 - 2 K 1/01

    Zentrale Abwasserbeseitigung, Abwasserbeseitigungsanlage, Abwassergebühr,

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 2 S 2568/92

    Zutrittsrecht zwecks Entsorgung von Kleinkläranlagen auf Wohngrundstücken mit GG

  • OVG Niedersachsen, 12.11.1991 - 9 L 20/90

    Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1982 - 2 S 1378/81

    Erhebung von Abfallgebühren nach Personenzahl

  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 34/98
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1987 - 2 S 3278/85

    Ausgestaltung einer Abfallbeseitigungs-Satzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05

    Nichtigkeit einer Bestimmung einer Gebührensatzung eines Wasser- und

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1984 - 2 S 2877/83

    Kindergartengebühren, Gebührenstaffelung; Höhe der Gebühren bei Halbtagsbetreuung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2002 - 1 L 169/02
  • VG Cottbus, 25.08.2005 - 6 K 2282/02
  • VG Cottbus, 22.06.2004 - 6 K 1793/99
  • VG Cottbus, 09.06.2005 - 6 K 2074/02
  • VG Potsdam, 19.08.2003 - 16 L 804/01
  • VG Frankfurt/Oder, 29.05.2002 - 1 K 2597/96
  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 25 f. und Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 296 f.).

    55 Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach vorstehenden Ausführungen nur die Gleichbehandlung an sich (wesentlich) ungleicher Fälle zu rechtfertigen vermag, da es nur hier um ein Abstellen auf die Regelfälle eines Sachbereichs unter Außerbetrachtlassung der sich dem Typ entziehenden Umstände und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit geht (vgl. Rechtsprechung der Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, S. 27 des E.A., Urteil vom 9. Dezember 2004 - 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und Beschluss vom 28. Februar 2007 - 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A. und zum Gebührenrecht: Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 27 des E.A.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 302.).

    Es wird nämlich das Maß der (je nach Grundstück verschiedenen, somit jeweils ungleichen) Bebaubarkeit auch verschieden, mithin ungleich, aber dergestalt behandelt, dass das erste Vollgeschoss gegenüber den weiteren Vollgeschossen zu stark gewichtet wird und somit Grundstücke mit mehrgeschossiger Bebaubarkeit privilegiert werden (vgl. für den Fall einer nicht linearen, aber ausreichend differenzierten Staffelung der Gebührensätze: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007, a.a.O.).

    Dieser Grundsatz vermag - wie bereits oben ausgeführt - nur die Gleichbehandlung an sich (wesentlich) ungleicher Fälle zu rechtfertigen, da es nur dort um ein Abstellen auf die Regelfälle eines Sachbereichs unter Außerbetrachtlassung der sich dem Typ entziehenden Umstände und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit geht (vgl. Rechtsprechung der Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, S. 27 des E.A.; Urteil vom 9. Dezember 2004 - 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und Beschluss vom 28. Februar 2007 - 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A. und zum Gebührenrecht: Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 27 des E.A.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 302.) Vorliegend fehlt es bereits an ungleichen Sachverhalten, die typisierend gleich behandelt werden.

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Jahrgang vom 12. August 2004 auf S. 4 ff. unter der Rubrik "Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen" sowie im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 6, 11. Jahrgang vom 7. Juni 2004 auf S. 58 ff. (dort mit Bekanntmachungsanordnung des Verbandsvorstehers vom 11. Mai 2004) öffentlich bekannt gemacht wurde, Grundlage der Veröffentlichung der SWBS 2004 sein kann oder ob diese ihrerseits nicht wirksam veröffentlicht worden ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, juris Rn. 89).

    Wählt der Verband die Bekanntmachung in einem Amtsblatt, muss dieses Amtsblatt in der Verbandssatzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung sowie eventuell gewählter Zusatzbezeichnungen zum Veröffentlichungsorgan des Verbandes bestimmt werden, da nur in diesem Fall gewährleistet ist, dass der Bürger das Satzungsrecht in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000, 2 A 226/98, S. 13 des Entscheidungsabdrucks, sowie Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE, KStZ 2000, 216 und Urteile der Kammer vom 9. Juni 2005 - 6 K 2074/02 - S. 11 f. des E.A. sowie vom 14. Juni 2007 a.a.O., Rn. 123).

    Die Regelung des § 39 Abs. 1 Satz VS 1999, die vorsieht, dass Satzungen im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen sind, ist nach der Rechtsprechung der Kammer an der sie festhält, unwirksam, da zu unbestimmt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 126f.).

    Entsprechendes gilt für die früheren Verbandssatzungen, die der Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 festgestellt hat und die gleichlautende Bekanntmachungsvorschriften enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 128).

  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 25 f.).
  • VG Cottbus, 28.02.2011 - 6 L 144/09

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ist etwa die Grundgebühr überhöht, muss es der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben, das Verhältnis von Grund- und Zusatzgebühr neu zu regeln bzw. auf die Erhebung von Grundgebühren gänzlich zu verzichten (wie hier OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 -4 N 595/94-, LKV 2002 S. 534, 543; OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 24. November 1999 -2 K 19/97-, Die Gemeinde 2000 S. 46; Urteil vom 22. Oktober 2003 -2 LB 148/02-, KStZ 2004 S. 29; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 -6 K 2282/02-, S. 16 des E. A.; Urteil vom 14. Juni 2007 -6 K 1420/03-, S. 27 f. des E. A., Kluge a. a. O., § 6 Rn 615).

    Insoweit ergänzt § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung den Satz der Abgabe bestimmen muss, und steht mit dieser Bestimmung dergestalt in einer Wechselbeziehung, dass in den Fällen, in denen sich der Satzungsgeber - vorbehaltlich der Vereinbarkeit eines solchen Finanzierungsmodells mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG - nicht nur zu einer - gegebenenfalls nur die Fixkosten abdeckenden - Gebühr, sondern zur Erhebung von im Verbund stehender Grund- und Zusatzgebühr entschließt, im Falle der Unwirksamkeit der Zusatzgebühr der Gebührensatz bzw. die sonstigen Mindestbestandteile i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG insgesamt nicht mehr bestimmt sind und die Satzung daher nichtig ist (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. nur Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 484; vom 18. September 2002 - 2 D 29/99.NE -, S. 15 f. des E. A.; vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 -, MittStGB Bbg 2003 S. 255, 257; ferner VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 31 f. des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. Juli 2007 - 5 K 2723/02 -, Lit. nach juris Rn. 17 ff.; Urt. vom 5. Oktober 2010 - 5 K 1106/03 -, S. 5 des E. A.).

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 25 f.).
  • VG Cottbus, 03.07.2019 - 6 K 1685/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung; Leistungs- bzw. Kostenproportionalität bei

    Ist etwa die Grundgebühr überhöht, muss es der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben, das Verhältnis von Grund- und Zusatzgebühr neu zu regeln bzw. auf die Erhebung von Grundgebühren gänzlich zu verzichten (vgl. ThürOVG, Urt. vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, LKV 2002 S. 534, 543; OVG SH, Urt. vom 24.11.1999 - 2 K 19/97 -, Die Gemeinde 2000 S. 46; Urt. vom 22.10.2003 - 2 LB 148/02 -, KStZ 2004 S. 29; VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005 - 6 K 2282/02 -, S. 16 des E. A.; Urt. vom 14.6.2007 - 6 K 1420/03 -, S. 27 f. des E. A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 615 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 01.10.2019 - 6 K 1108/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    Ist etwa die Grundgebühr überhöht, muss es der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben, das Verhältnis von Grund- und Zusatzgebühr neu zu regeln bzw. auf die Erhebung von Grundgebühren gänzlich zu verzichten (vgl. ThürOVG, Urt. vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, LKV 2002 S. 534, 543; OVG SH, Urt. vom 24.11.1999 - 2 K 19/97 -, Die Gemeinde 2000 S. 46; Urt. vom 22.10.2003 - 2 LB 148/02 -, KStZ 2004 S. 29; VG Cottbus, Urt. vom 25.8.2005 - 6 K 2282/02 -, S. 16 des E. A.; Urt. vom 14.6.2007 - 6 K 1420/03 -, S. 27 f. des E. A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 615 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

    Insoweit ist insbesondere bei Entgeltabgaben zu berücksichtigen, dass die Kriterien der Bemessung des Abgabensatzes sowohl bei dem Aufwand bzw. den Kosten als auch bei dem Maß der Bevorteilung bzw. bei der Leistungsinanspruchnahme von vielfältigen prognostischen und sonst notwendig vereinfachenden Bewertungen abhängig sind, wozu eine bis ins Einzelne gehende Differenzierung auf der Tatbestands- oder Maßstabsebene nicht passte oder sogar in einem inneren Widerspruch stehen könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 -8 N3/93 -, juris Rn. 11, Urteil vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 -, juris Rn. 9; zum Gebührenrecht: Urteil der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 25 f.).
  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
    Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Satzungsgeber es bei Kenntnis der Nichtigkeit der Grundgebührenmaßstäbe bei der Regelung der Mengenmaßstäbe belassen hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris Rn. 40; VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, juris Rn. 107).
  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Dieser Grundsatz vermag nur die Gleichbehandlung an sich (wesentlich) ungleicher Fälle zu rechtfertigen zu rechtfertigen, da es nur hier um ein Abstellen auf die Regelfälle eines Sachbereichs unter Außerbetrachtlassung der sich dem Typ entziehenden Umstände und Vernachlässigung der individuellen Gleichmäßigkeit geht (vgl. Rechtsprechung der Kammer zum Beitragsrecht: Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, S. 27 des E.A., Urteil vom 9. Dezember 2004 - 6 K 2352/00 -, S. 20 f. des E.A. und Beschluss vom 28. Februar 2007 - 6 L 381/05 -, S. 6 des E.A. und zum Gebührenrecht: Urteil vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, S. 27 des E.A.; Kluge, a.a.O. § 6 Rn. 302.).
  • VG Cottbus, 05.06.2014 - 6 K 321/13

    Kombination von Grundgebühr und Zählermaßstab bei Abwassergebühren

  • VG Gießen, 28.04.2009 - 2 K 459/08

    Beitragserhebung für die Schaffung eines Vollkanalisationssystems

  • VG Cottbus, 27.05.2019 - 6 K 884/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11

    Wassergebühren

  • VG Cottbus, 24.10.2019 - 6 K 1847/16

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Gießen, 28.09.2009 - 2 K 1714/08

    Sukzessive Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation im gesamten Gemeindegebiet;

  • VG Cottbus, 29.10.2010 - 6 K 534/09

    Unwirksame satzungsrechtliche Regelung zur Gebührenerhebung für die

  • VG Cottbus, 05.12.2013 - 6 K 410/11

    Heranziehung zu Fäkalwassergebühren

  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
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